Die einvernehmliche Scheidung bei Gericht

Die einvernehmliche Scheidung

Die einvernehmliche Scheidung

Eine einvernehmliche Scheidung hat den Vorteil, dass diese zeitnaher als auch kostengünstiger zum Abschluss gebracht werden kann. Im Falle einer einvernehmlichen Scheidung reicht grundsätzlich ein Anwalt aus. Der Gesetzgeber wendet bei Scheidungen den sogenannten Anwaltszwang an. Mithin ist eine Scheidung ohne Anwalt nicht möglich. Nach § 114 FamFG muss der Scheidungsantrag daher immer durch einen zugelassenen Rechtsanwalt beim Familiengericht eingereicht werden.

Was versteht man unter einer einvernehmlichen Scheidung?

Bei einer einvernehmlichen Scheidung reicht es aus, wenn derjenige, welcher sie begehrt auch bei dem Familiengericht anwaltlich vertreten ist und einen entsprechenden Antrag zur Scheidung stellt. Der andere Ehepartner muss lediglich sodann der Scheidung zustimmen. Es bedarf also nicht eines weiteren Anwalts. Allerdings hat dies zur Folge, dass der Ehepartner ohne anwaltliche Vertretung kein Antragsrecht hat. Er kann also lediglich der Scheidung zustimmen. Nach geltendem Recht muss also lediglich einer der Ehegatten einen Rechtsanwalt beauftragen und mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen betrauen. Dieser Anwalt reicht dann auch den Scheidungsantrag beim zuständigen Familiengericht ein. Selbstverständlich müssen auch bei einer einvernehmlichen Scheidung beide Eheleute grundsätzlich seit mindestens einem Jahr getrennt leben. Das Trennungsjahr muss also bereits abgelaufen sein, um einen Scheidungsantrag bei Gericht stellen zu können.

Bei weiteren Fragen, die über eine einvernehmliche Scheidung hinausgehen, wie etwa eine Vereinbarung im Versorgungsausgleich, bedarf es jedoch zwingend einer anwaltlichen Vertretung auf beiden Seiten. Dies gilt auch hinsichtlich sogenannter Folgesachen, wie etwa den Unterhalt oder den Zugewinnausgleich. In diesem Fall muss auch der andere Ehepartner zwingend anwaltlich vertreten sein.

Sind sich die Ehepartner über die Scheidung selbst einig, über die Folgesachen aber nicht oder nicht mehr, so können diese auch noch im laufenden Scheidungsverfahren abgetrennt und separat geklärt werden.

Wie lange dauert eine Scheidung?

Nach Antragstellung bei dem zuständigen Familiengericht dauert die Scheidung in der Regel zwischen 4 bis 6 Monaten. Oftmals treten Verzögerungen nicht bei der Scheidung selbst, sondern bei der Durchführung des Versorgungsausgleiches ein. Die Durchführung des Versorgungsausgleiches wird zwingend mit dem Ehescheidungsverfahren verbunden (sog. Zwangsverbund). Eine Trennung des Versorgungsausgleiches von dem Ehescheidungsverfahren ist nur unter strengen gesetzlichen Vorgaben möglich. Um den Versorgungsausgleich durchführen zu können, werden den Eheleuten Fragebögen (V10) übersandt. Diese müssen lückenlos ausgefüllt und dem Gericht weitergeleitet werden. Hier kann man also bei genügender Mitwirkung durch die Eheleute und schnelle Auskunftserteilung bei etwaigen Fragen zur Durchführung und Klärung des Versicherungsverlaufes eine zeitnahe Terminierung zur Scheidung herbeiführen. Im Falle von Verzögerungen bei der Mitwirkung zur Klärung des Versorgungsausgleiches kann das Familiengericht Zwangsgelder oder – gar in Ausnahmefällen – Zwanghaft anordnen.

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