Die gemeinsame elterliche Sorge – Entscheidung zum Sorgerecht durch das BVerfG

Gemeinsame elterliche Sorge bei Familiengericht beantragen? Aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom Jahre 2010 zur gemeinsamen elterlichen Sorge, wonach die bisherigen gesetzlichen Regelungen zum Sorgerecht der nichtehelichen Väter verfassungswidrig zu werten waren, bedurfte es einer neuen gesetzlichen Regelung unter Berücksichtigung der europäischen Vorgaben.

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Die Änderung des Gesetzes zum Sorgerecht ist seit dem 19.05.2013 in Kraft getreten. 

Hintergrund dieser neuen Sorgerechtsregelung war zuvor der europäische Gerichtshof für Menschenrechte, welcher die  bisher in Deutschland geltenden Rechts- und Gesetzeslage als eine Diskriminierung von Vätern mit nichtehelichen Kindern hinsichtlich der Möglichkeit einer gemeinsamen elterlichen Sorge ansah.

Die gemeinsame elterliche Sorge vor dem Familiengericht

Ungeachtet dessen hat die Kindesmutter im Falle einer nichtehelichen Beziehung auch nach wie vor  das alleinige Sorgerecht. Dem Kindesvater gibt jedoch die seit dem 19.05.2013 geltende Regelung die Möglichkeit, dass Sorgerecht einer gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen. Das gemeinsame Sorgerecht für die Kindeseltern muss nunmehr dann durch das Familiengericht angeordnet werden, wenn es das Wohl des Kindes nicht widerspricht. Das Familiengericht überprüft daher nur das sogenannte negative Kindeswohl. Die Kindesmutter muss dann aus ihrer Sicht gegenüber dem Familiengericht mitteilen, aus welchem Grund ein gemeinsames Sorgerecht nicht in Betracht kommt.

Im Falle einer fehlenden Erklärung der Kindesmutter zu einem Antrag des Kindesvaters kann das Familiengericht auch ohne die Einholung einer Stellungnahme des zuständigen Jugendamtes dem Kindesvater das gemeinsame Sorgerecht übertragen. Voraussetzung ist lediglich, dass dem Antrag des Kindesvaters keine offensichtlich entgegenstehende Gründe vorliegen.

Trägt die Kindesmutter stattdessen Gründe vor, welche gegen das gemeinsame Sorgerecht sprechen, muss das Familiengericht diese Gründe und den Sachverhalt einer Überprüfung unterziehen. In der Regel bedient sich sodann das Familiengericht der mündliche Anhörung der Eltern, des zuständigen Jugendamtes sowie der Kinder. Bei schwierigen Sachverhalten kann auch ein gerichtliches Sachverständigengutachten eingeholt werden.

Das Familiengericht wird schließlich dem Kindesvater die gemeinsame elterliche Sorge zusprechen, wenn dies dem Wohl des Kindes tatsächlich auch dient. Oftmals treffen die Beteiligten vor dem Familiengericht unter Zuhilfenahme des Jugendamtes und bis zur Überprüfung des Wohls des Kindes eine Umgangsregelung in Form einer Zwischenvereinbarung.

Leider entspricht auch diese nunmehr gesetzliche Regelung nicht dem europäischen Standard. In vielen anderen europäischen Ländern ist die gemeinsame elterliche Sorge auch bei nichtehelichen Eltern gesetzlich bereits vorgesehen. Eines Antrages des Kindesvaters bedarf es mithin nicht.

Haben Sie Fragen zum Sorgerecht?  Rufen Sie mich einfach an. Ich bin Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche rund um das Sorgerecht gerne behilflich.

 

Pigaris

Ihr Fachanwalt für Familienrecht