Umgang des Kindes mit den Eltern

Der Umgang mit einem Elternteil ist bei Trennung der Eltern gesetzlich normiert. Gemäß § 1684 BGB hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil. Jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Die Umgangsregelung ist damit in dreifacher Abstufung normiert.

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Dies bedeutet, dass an erster Stelle das Recht des Kindes auf Umgang mit dem Elternteil steht.

Dies ist ein verfassungsrechtliches Recht, welches auch im Grundgesetz  (Art. 6 GG) verankert ist. Die zweite Stufe besagt, dass die Eltern die Pflicht haben, dieses Recht zu fördern. Erst unter Stufe drei ergeben sich Rechte für die Eltern. Während der Trennungsphase der Eltern, ob verheiratet oder nicht, kommt es zu diversen Unstimmigkeit bei der Realisierung des Umgangsrechts.

Die Pflichten des Obhutsberechtigten

Der Umgangspflichtige bzw. Obhutsberechtigte ist oftmals der Meinung, dass er zu entscheiden hat, wann das Kind den Unterhaltsberechtigten sehen darf. Er verkennt dabei, dass hierbei eine Entfremdung zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil eintreten kann. Gerade dies ist nicht dem Wohl des Kindes dienlich und bedarf daher stets einer zeitnahen Regelung. Hierbei kann das Jugendamt sowie der Kinderschutzbund bei Differenzen der Eltern helfen. Leider sind die Differenzen und der Paar-Trennungskonflikt oftmals derart groß, dass eine gerichtliche Auseinandersetzung unumgänglich wird.

Das Familiengericht

Das Familiengericht kann auf Antrag des Umgangsberechtigten einen Anhörungstermin vereinbaren. In dem Termin prüft das Gericht, nachdem die Eltern als auch das Kind angehört wird, in welcher Form der Umgang zu erfolgen hat. Der Ausschluss des Umgangs kommt nur unter strengen Voraussetzungen in Betracht. Die Anforderungen des Gesetzgebers sind sehr streng, da die verfassungsrechtlichen Rechte des Kindes gewahrt werden müssen. Es bedarf daher einer Gefährdung des Kindes, um von einem Ausschluss ausgehen zu können.

Der Verfahrensbeistand

Dem Kind wird während der Verhandlung auch ein sogenannter Verfahrensbeistand gestellt. Der Verfahrensbeistand soll unparteiisch sein und die Rechte des Kindes wahrnehmen. Ist das Kind älter als 3 Jahre, wird dieses auch vom Gericht angehört. Die Anhörung dient dem Willen des Kindes. Zur Wahrung der Rechte des Kindes erfolgt die Anhörung ohne die Beteiligung der Eltern. Lediglich das Gericht, ein Vertreter vom Jugendamt sowie der Verfahrensbeistand nehmen an diese Anhörung teil. Damit soll das Kind vor einem etwaigen Loyalitätskonflikt geschützt werden.

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Fragen Sie mich. Ich helfe Ihnen gerne bei der Durchsetzung Ihrer Rechte.

Pigaris

Ihr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht